Auf der einen Seite hat der Beschuldigte in diesem Fall das Haschisch nur besessen und nicht etwa bereits in den Verkehr gebracht. Andererseits ging es mit über 8,5 kg um eine nicht unerhebliche Menge, die die in den VBRS-Richtlinien erwähnten Referenzmengen deutlich übersteigt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu bezeichnen. Für die subjektiven Tatkomponenten, die sich auch hier nicht auf die Strafhöhe auswirken, kann auf die Ausführungen bei der Einsatzstrafe verwiesen werden.