49 Abs. 1 StGB). 15.2 Strafmass und Asperation Praxisgemäss zieht die Kammer bei der Strafzumessung die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) als Orientierungshilfe bei, auf die sich auch die Vorinstanz bezogen hat. Diese sieht bei einer Menge von 4 bis 5 kg Haschisch/Marihuana eine Strafe von 75 bis 90 Strafeinheiten vor. Auf der einen Seite hat der Beschuldigte in diesem Fall das Haschisch nur besessen und nicht etwa bereits in den Verkehr gebracht.