Zudem ist der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte in der Zwischenzeit für ein während des laufenden Verfahrens begangenen Delikts erneut verurteilt worden. Eine neuerliche Geldstrafe erscheint deshalb, ganz abgesehen davon, dass sie der hoch verschuldete Beschuldigte kaum würde bezahlen können, nicht zweckmässig. Folglich ist für den Besitz der rund 8,5 kg Haschisch, wie auch die Verteidigung beantragt, eine Freiheitsstrafe auszufällen und die Einsatzstrafe dafür angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB).