Der Beschuldigte hatte bei sich zu Hause erneut eine erhebliche Menge Haschisch, welche offensichtlich nur deshalb nicht in Verkehr kam, weil der Zugriff vorher erfolgte. Die Verurteilung am 12. Dezember 2017 wegen demselben Tatbestand zu einer bedingten Geldstrafe liess ihn nicht von der Delinquenz absehen, was illustriert, dass er sich durch finanzielle Sanktionen kaum beeindrucken lässt und diese bisher ihren Zweck verfehlt haben. Zudem ist der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte in der Zwischenzeit für ein während des laufenden Verfahrens begangenen Delikts erneut verurteilt worden.