19 Widerhandlung eine Freiheitsstrafe als einzig gebotene Strafart erachtet (pag. 367, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Überlegungen vollumfänglich anschliessen. Das zur Diskussion stehende Delikt schliesst sich nahtlos an die qualifizierte Tat an. Der Beschuldigte hatte bei sich zu Hause erneut eine erhebliche Menge Haschisch, welche offensichtlich nur deshalb nicht in Verkehr kam, weil der Zugriff vorher erfolgte.