Dass sich dieses Leiden in relevanter Weise auf seine Steuerungs- oder gar auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht anzunehmen und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten nach dem Gesagten neutral zu gewichten. Es bleibt damit bei der auf 15 Monate festgesetzten Tatkomponentenstrafe. 15. Strafe für weiteres Delikt (Besitz von 8'562.8 g Haschisch) 15.1 Vorbemerkung zur Strafart Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen und aus prognostischen Gründen auch für die nicht gewerbsmässig begangene BetmG-