Der Beschuldigte hätte also die Tat zweifelsohne vermeiden können. Er hätte sich auf dem Sozialdienst melden und Sozialhilfe beantragen können, wie er das ja mittlerweile auch getan hat. Zu illegalen Tätigkeiten war er jedenfalls nicht gezwungen. Das Ausmass des von Dr. med. P.________ diagnostizierten und im Schreiben vom 12. April 2019 erwähnten (pag. 307) ADHS ist zwar nicht näher bekannt. Dass sich dieses Leiden in relevanter Weise auf seine Steuerungs- oder gar auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht anzunehmen und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.