Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf die Mindeststrafe von einem Jahr erscheint der Kammer aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 15 Monaten als angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Beweggründen. Nebenbei konnte er auch seine eigenen Suchtbedürfnisse befriedigen. Dass es ihm vorwiegend darum ging, seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenhandel zu bestreiten, macht seine Beweggründe nicht nachvollziehbarer.