Schliesslich ist auch zu betonen, dass der Beschuldigte mit CHF 19'800.00 die Schwelle zum gewerbsmässigen Delikt doch deutlich und zwar fast um das Doppelte übertraf. Die Aspekte der Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns wirken sich nicht relevant aus. Der Beschuldigte zog seinen Handel im Rahmen des Üblichen auf und verfügte über die nötigen Kontakte und Utensilien. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen.