18 muss aber von zahlreichen Transaktionsgeschäften ausgegangen werden. Denn die Portionen im Endverkauf sind eher klein und dürften es auch vorliegend gewesen sein, worauf etwa die Stückelung der beschlagnahmten Geldbeträge und die geringe Drogenmenge, die der Beschuldigte bei der Anhaltung im Restaurant J.________ in Bern mit sich führte, hinweisen. Schliesslich ist auch zu betonen, dass der Beschuldigte mit CHF 19'800.00 die Schwelle zum gewerbsmässigen Delikt doch deutlich und zwar fast um das Doppelte übertraf.