19 BetmG handelt es sich – jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Varianten – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Gefährdung umso grösser ausfällt, je gesundheitsgefährdender die Droge und je mehr davon in Umlauf gebracht wird. Die gewerbsmässigen BetmG-Widerhandlungen des Beschuldigten bestehen im Besitz und der Veräusserung von 10,2 kg Haschisch. Trotz dieser nicht unerheblichen Menge handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, um einen noch im unteren Bereich anzusiedelnden Handel mit einer leichten Droge.