14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Besitz und Veräusserung von 10,2 kg Haschisch) 14.1 Objektive Tatkomponenten Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Schwere der Rechtsgutsverletzung ist zunächst festzuhalten, dass das Betäubungsmittelstrafrecht die öffentliche Gesundheit, die sog. Volksgesundheit schützt. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Varianten – um abstrakte Gefährdungsdelikte.