Das neue Recht ist nicht milder, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen für gewerbsmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB).