Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Vorliegend hat der Beschuldigte die Taten teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Die Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz haben indessen keine Änderung erfahren. Das neue Recht ist nicht milder, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt.