BetmG ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 17 2018 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) von ca. 10,2 kg Haschisch schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung