Der Beschuldigte erzielte von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 mit den vorliegend zu beurteilenden Haschischverkäufen insgesamt einen Gewinn von mindestens CHF 19'800.00. Damit finanzierte er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt. Er handelte wissentlich und willentlich, um damit seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Delikts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist damit ebenfalls erfüllt.