Bis spätestens am 22. Juli 2018 brachte der Beschuldigte diese Menge Haschisch, die er zuvor besessen hatte, in Verkehr, indem er sie an diverse unbekannte Abnehmer veräusserte respektive wissentlich und willentlich übergab. Damit sind die die Tatbestände gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, des Besitzes und der Veräusserung von Betäubungsmitteln, erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen keine. Der Beschuldigte erzielte von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 mit den vorliegend zu beurteilenden Haschischverkäufen insgesamt einen Gewinn von mindestens CHF 19'800.00.