12. Subsumtion Dass es sich beim hier in Frage stehenden Haschisch um illegale Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die am 22. Juli 2018 in der Wohnung des Beschuldigten in C.________ sichergestellten 21 leeren Verpackungen enthielten zuvor einmal, d.h. nach Anfang September 2017, insgesamt ca. 10,2 kg Haschisch. Bis spätestens am 22. Juli 2018 brachte der Beschuldigte diese Menge Haschisch, die er zuvor besessen hatte, in Verkehr, indem er sie an diverse unbekannte Abnehmer veräusserte respektive wissentlich und willentlich übergab.