11. Rechtliches Den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) erfüllt unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (Bst. c) oder wer diese besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG wird qualifiziert bestraft, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Für die rechtlichen Grundlagen zu diesen Varianten des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur gewerbsmässigen Qualifikation kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag.