Am 25. Juli 2017 trug er CHF 1'300.00 in bar und zudem Haschisch mit einem Ankaufswert (beim in der Anklageschrift genannten Kilopreis von CHF 5'000.00) von gegen CHF 4'000.00 auf sich (Akten EO 17 8758). Mindestens das Zehnfache davon dürfte alleine das im vorliegenden Strafverfahren tatsächlich sichergestellte Haschisch gekostet haben, ganz zu schweigen von den massiven Mitteln für die zusätzlichen 10,2 kg. Dazu kommen noch die Bargeldbeträge von über CHF 7'500.00. Insgesamt steht so ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in der Deliktszeit von den Gewinnen aus dem Haschischhandel lebte. Letztere müssen mithin mindestens in der Höhe seiner Lebenshaltungskosten in diesen rund elf