wenig zu ändern, wie allfällige minimale Einkünfte aus kleineren Aushilfejobs (vgl. pag. 88, Z. 131). Denn man muss sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht betonte, vergegenwärtigen, dass auch das sichergestellte Bargeld und insbesondere die Mittel für die grossen Mengen an sichergestellten Drogen irgendwoher stammen mussten. Am 25. Juli 2017 trug er CHF 1'300.00 in bar und zudem Haschisch mit einem Ankaufswert (beim in der Anklageschrift genannten Kilopreis von CHF 5'000.00) von gegen CHF 4'000.00 auf sich (Akten EO 17 8758).