15 Generalstaatsanwaltschaft zu Recht unterstrich, mit dem angenommenen Mindestbetrag den Unsicherheiten bezüglich Anschaffungswert und Verkaufserlös hinreichend Rechnung getragen und sicherlich nicht zuungunsten des Beschuldigten gerechnet. Daran vermag auch der von ihm in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestartete Versuch, mit der im Jahre 2014 erhaltenen Erbschaft die Bestreitung des Lebensunterhalts während der hier interessierenden Periode von September 2017 bis 22. Juli 2018 erklären zu wollen, nichts zu ändern.