186]) des erwerbslosen Beschuldigten, der unbestrittenermassen auch keine Sozialhilfe bezog, gemacht und schliesslich – quasi in dubio pro reo – von einem im elfmonatigen Deliktszeitraum minimal erzielten Gewinn des Beschuldigten von CHF 19'800.00 ausgegangen (pag. 361 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Inwiefern diese Überlegungen, wie es die Verteidigung geltend macht, spekulativ sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz, wie die