Es sei von einem Preisaufschlag von CHF 2.00 bis CHF 3.00 pro Gramm auszugehen. Gleichzeitig wurde eine Plausibilitätsrechnung anhand des monatlichen Lebensbedarfs (rund CHF 1'800.00, bestehend aus dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 1'200.00, Miete von CHF 420.00 [pag. 121] und Lagerraummiete von CHF 181.00 [pag. 186]) des erwerbslosen Beschuldigten, der unbestrittenermassen auch keine Sozialhilfe bezog, gemacht und schliesslich – quasi in dubio pro reo – von einem im elfmonatigen Deliktszeitraum minimal erzielten Gewinn des Beschuldigten von CHF 19'800.00 ausgegangen (pag.