Und wenn er vereinzelt dann doch Angaben machte, waren diese mehr als dürftig, z.B. als er auf Vorhalt des vom Vermieter wahrgenommenen nächtlichen Verlassens der Wohnung dies damit erklärte, dass er unruhig und unstet sei. 10.2 Zu beurteilen bleibt damit noch, in welcher Höhe der Beschuldigte durch die Veräusserung des Haschischs Einnahmen generierte und wieweit er damit seinen Lebensunterhalt bestritt. In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklageschrift pauschal und ohne weitere Begründung Preise für den Ankauf und Verkauf von Haschisch von CHF 5'000.00 bzw. CHF 8'000.00 pro kg.