Zum anderen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten stark prozesstaktisch geprägt und wenig überzeugend. Er ist befragungsgewohnt und zog es im Zweifelsfall vor, keine Aussagen zu machen. Das ist sein Recht, aber er gab auch dort, wo – wie beispielsweise beim Vorhalt der diversen Handnotizen – Antworten zu erwarten gewesen wären, keine Erklärung. Und wenn er vereinzelt dann doch Angaben machte, waren diese mehr als dürftig, z.B. als er auf Vorhalt des vom Vermieter wahrgenommenen nächtlichen Verlassens der Wohnung dies damit erklärte, dass er unruhig und unstet sei.