Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift ist genügend präzise und der Beschuldigte verfügte über alle notwendigen Informationen, um sich wirksam zu verteidigen. Die sich aus den objektiven Beweismitteln ergebenden Belastungstatsachen werden durch die subjektiven Beweismittel in keiner Art und Weise relativiert. Zum einen passen die Beobachtungen und Feststellungen von M.________, insbesondere über die nächtlichen Ausflüge des Beschuldigten, bestens zu den Aktivitäten eines Haschisch-Verkäufers. Zum anderen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten stark prozesstaktisch geprägt und wenig überzeugend.