Ebenso wenig ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu bemängeln, dass die gehäuften und regelmässigen Veräusserungshandlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ, auf eine bestimmte Zeitdauer eingegrenzt, umschrieben sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift ist genügend präzise und der Beschuldigte verfügte über alle notwendigen Informationen, um sich wirksam zu verteidigen.