14 2017 bezogene Wohnung gezügelt hat, können diese Handlungen nur im Zeitraum zwischen September 2017 und 22. Juli 2018 stattgefunden haben. Dass nicht genau bekannt ist, wann und an wen verkauft wurde, ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu bemängeln, dass die gehäuften und regelmässigen Veräusserungshandlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ, auf eine bestimmte Zeitdauer eingegrenzt, umschrieben sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/