Dabei mag jedes einzelne Indiz isoliert betrachtet den Vorwurf zwar noch nicht zwingend zu beweisen und Raum für gewisse Zweifel offen lassen. Entscheidend ist aber, ob sich bei einer Gesamtschau aller Indizien bei objektiver Betrachtung ohne relevante Zweifel ergibt, dass sich der Sachverhalt wie dem Beschuldigten vorgeworfen verwirklicht hat. Und hier präsentiert sich wie der Vorinstanz auch der Kammer in Bezug auf den Besitz und die Veräusserung des Haschischs ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind.