Zudem führte er bei der Anhaltung im Restaurant J.________ in Bern auffällig viel Bargeld und 4,1 g Haschisch auf sich. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann somit nicht von einer vagen Sachlage gesprochen werden, woran die Tatsache, dass für das (noch) strittige Tatgeschehen keine direkten Beweise wie Aussagen von Abnehmern, sichergestellte Drogen oder Telefonkontrollen bestehen, nichts ändert.