13 S 09 4171, pag. 129 und 130), unterstreicht den Verdacht zusätzlich. Sodann ist es, worauf noch zurückzukommen sein wird (E. 10.2 unten), unerklärlich, mit welchen (legalen) Mitteln der Beschuldigte während der Deliktszeit seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten sollen, was ebenfalls auf entsprechende Einnahmen aus dem Haschisch-Verkauf hinweist. Weitere starke Indizien bestehen mit den aufgefundenen Geldwechselbelegen (insgesamt wurden innert vier Monaten Schweizer Franken in EUR 8'500.00 gewechselt) und der beschlagnahmten Barschaft in Euro (von noch EUR 1'520.00).