Weshalb der Beschuldigte, der ja sonst für sein alltägliches Leben nicht viel Geld zur Verfügung hatte, aus anderen Gründen solche deliktstypischen Berechnungen mit hohen vier- und fünfstelligen Beträgen (z.B. eine berechnete Summe von 52'000 auf pag. 185) und unter Verwendung kryptischer Kurzbezeichnungen hätte anstellen sollen, leuchtet schon für sich betrachtet nicht ein. Darüber hinaus lässt sich aber auch hier ein ganz konkreter Bezug zu den Betäubungsmitteln ausmachen, da sich die verwendeten Kürzel teilweise auf den sichergestellten Haschischblöcken aufgedruckt finden (vgl. pag. 61 und 67 mit «U.________», «V.________» und «AC.