Dass diese Betäubungsmittel dem Beschuldigten zuzurechnen sind, kann ebenso ohne Zweifel angenommen werden. Die Verpackungen wurden – gleich wie die rund 8,5 kg Haschisch, deren Besitz der Beschuldigte vorliegend nicht mehr bestreitet – in der von ihm alleine bewohnten Wohnung aufgefunden und er hat sich auch erwiesenermassen selber dran zu schaffen gemacht (Fingerabdruck). Offenkundig kann der Beschuldigte diese Menge nicht selber konsumiert haben. Angesichts dessen, dass er eigenen Angaben zufolge nur ab und zu Marihuana bzw. Haschisch konsumierte (pag.