Vielmehr ist ein anderer Verwendungszweck der Verpackungen unter den erwähnten Umständen nicht denkbar. Indessen geht aus den Akten hervor, dass die sichergestellten Haschischplatten jeweils etwas unter 100 g, meistens um die 97 g, teilweise etwas mehr wogen (vgl. pag. 52 f., 60, 69, 70, 74 und 77). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die insgesamt 105 Platten, die sich einmal in den leeren Verpackungen befunden haben (21 Mal fünf Platten), ein Gesamtgewicht von ca. 10,2 kg als erstellt. Dass diese Betäubungsmittel dem Beschuldigten zuzurechnen sind, kann ebenso ohne Zweifel angenommen werden.