12 Platten, um die es einmal straff gewickelt war (vgl. pag. 164 und 203). Entgegen der Argumentation der Verteidigung handelt es sich also beim Schluss der Vorinstanz, dass sich zu einem früheren Zeitpunkt in den 21 Verpackungen jeweils ca. 500 g schwere Haschischblöcke befunden haben mussten, alles andere als um eine blosse Vermutung oder eine nicht nachvollziehbare Hochrechnung. Vielmehr ist ein anderer Verwendungszweck der Verpackungen unter den erwähnten Umständen nicht denkbar.