Im Übrigen sind seine Aussagen vorliegend nur insoweit von Interesse, als er als Vermieter Beobachtungen und Feststellungen hinsichtlich der Lebensgewohnheiten des Beschuldigten machte. Demnach sei der Beschuldigte etwa dreimal in der Woche im Restaurant gewesen und habe etwas zu Mittag gegessen (pag. 121, Z. 76 f.). Der Beschuldigte soll abends oft weg gewesen und dann erst gegen 00:30 bis 02:00 Uhr zurückgekommen sein. Manchmal sei er auch um 01:00 Uhr nur kurz in die Wohnung und daraufhin recht schnell wieder weg gegangen. Das will M.________ unter anderem vom Büro oder vom Restaurant aus beobachtet haben (pag.