11 habe, zu sein (pag. 120, Z. 18). Der Beschuldigte habe die Wohnung im September 2017 allein bezogen (pag. 120, Z. 34 ff.) und die Monatsmiete von CHF 400.00 (für die Wohnung) und CHF 20.00 (für den Fernseher) jeweils bar bezahlt, manchmal mit etwas Verzug (pag. 121, Z. 65 ff.). Im Übrigen sind seine Aussagen vorliegend nur insoweit von Interesse, als er als Vermieter Beobachtungen und Feststellungen hinsichtlich der Lebensgewohnheiten des Beschuldigten machte.