10 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten selber sind wenig ergiebig. Er machte in der Sache überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenn er im Untersuchungsverfahren dennoch punktuell Antworten gab, gingen diese an der Sache vorbei (z.B. «Dann sind wir schon durch», pag. 86 Z. 80; oder wenn er, gefragt nach seiner aktuellen Rufnummer, sagte: «Ich weiss das doch nicht, ich rufe mich ja nie an.» [pag.