_ formlos durchgeführte Hausdurchsuchung noch ergebnislos verlaufen war (vgl. pag. 42 ff. und 131), ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass der Beschuldigte seit September 2017 an der L.________ (Adresse) in C.________ eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. OG gemietet hatte und dort alleine wohnte (vgl. pag. 44, insb. passten auch die beiden Schlüssel, die der Beschuldigte auf sich hatte, zu dieser Wohnung). Anlässlich der dort