_» und «Y.________») für mindestens insgesamt CHF 84'000.00 (Verkaufspreis CHF 8'000.00/kg) in Bern und evtl. anderswo in der Region Bern/Freiburg veräussert. Er soll einen Gewinn von mindestens CHF 31'500.00 erzielt, mit den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestritten und sich dadurch der gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt mit der Präzisierung, wonach der Beschuldigte mit der Veräusserung mindestens CHF 19'800.00 verdient habe, im Wesentlichen als erstellt (vgl. pag. 360 ff., S. 12 ff.