7. Vorwurf gemäss Anklageschrift und Beweisergebnis der Vorinstanz In der Anklageschrift vom 19. Oktober 2018 (pag. 268 ff.) werden dem Beschuldigten mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Aufgrund der rechtskräftigen Frei- und Schuldsprüche der Vorinstanz ist im oberinstanzlichen Verfahren einzig noch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift, soweit er sich im Zeitraum von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 zugetragen haben soll, strittig und zu beurteilen: