Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Beweiswürdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 351 mit Hinweisen).