6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (pag. 353 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. Nachdem vorliegend vor allem indirekte Beweise zu würdigen sind, gilt es ergänzend dazu auf die Anforderungen an den Indizienbeweis hinzuweisen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.