und gemäss vorinstanzlicher Einschätzung vorliegend auch tatsächlich beeinflusst –, ist auch der an sich unangefochtene Widerruf in die rechtliche Überprüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1 S. 385; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 23. August 2017 E. 3.2). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung