Im Rahmen der Strafzumessung wird auch darüber zu befinden sein, ob die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, allenfalls entsprechend den Anträgen der Verteidigung verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen und/oder unter Anordnung von Bewährungshilfe, wie es die Vorinstanz gemacht hat. Da diese Fragen eng mit derjenigen des Widerrufs der früheren Bewährungsstrafe verbunden sind, insbesondere die Antwort auf jede von ihnen das Schicksal der anderen beeinflussen kann (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144) –