428 Abs. 3 StPO). Diese Punkte sind mithin durch die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) neu zu beurteilen. Im Rahmen der Strafzumessung wird auch darüber zu befinden sein, ob die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, allenfalls entsprechend den Anträgen der Verteidigung verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen und/oder unter Anordnung von Bewährungshilfe, wie es die Vorinstanz gemacht hat.