Die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nicht der Rechtskraft zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden ist. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10,5 Kilogramm Haschisch), das Strafmass (ohne die Übertretungsbusse für die Konsumwiderhandlungen) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO).