Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte bedingte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist zwar ebenfalls unangefochten geblieben, kann aber nur insoweit in Rechtskraft erwachsen sein, als sie auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen basiert. Dies ist bei den beschlagnahmten total rund 8'562 g Haschisch (Ass. D2, F2, F11, F12, G1, G4, G6, G7) und den beschlagnahmten Kleinmengen an Marihuana und Kokain (Ass. B2, D3, F13, H8, H11, H12 und H16) zweifellos der Fall.