Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die Entschädigung praktisch vollumfänglich (bis auf eine Auslage von CHF 1.00) auf Grundlage der eingereichten Honorarnote festsetzte (vgl. pag. 372, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dieser Entscheid weder ausdrücklich angefochten noch sonstwie thematisiert wurde, ist von dessen Rechtskraft auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte bedingte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.